Vereins-Satzung

Satzung des „Freundeskreis der Evangelischen Studentengemeinde Halle e.V.“ (in der Fassung vom 12. Juni 2017)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  • (1) Der Name des Vereins lautet „Freundeskreis der Evangelischen Studentengemeinde Halle e.V.“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Halle-Saalkreis eingetragen werden.
  • (2) Der Sitz des Vereins ist Halle.
  • (3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  • (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke.
  • (2) Die kirchlichen Zwecke des Vereins sind die finanzielle und personelle Unterstützung und Förderung der kirchlichen Arbeit der Evangelischen Studentengemeinde Halle (nachfolgend als ESG bezeichnet), insbesondere durch
    • 1. die Förderung der studentischen Arbeit der ESG,
    • 2. die Unterstützung bei der Unterhaltung von Räumlichkeiten für das Gemeindeleben der ESG und bei der Sicherung einer Pfarrstelle für die studentische Seelsorge in Halle,
    • 3. die Unterstützung von Veranstaltungen der ESG,
    • 4. die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen der ESG und den Hochschulen in Halle.
  • (3) Die gemeinnützigen Zwecke des Vereins sind die Förderung von Wissenschaft und Bildung, Kunst und Kultur sowie Völkerverständigung, insbesondere durch
    • 1. den Erhalt und die Förderung der Verbindung zwischen den Ehemaligen untereinander und zu den aktiven Mitgliedernder ESG,
    • 2. die Förderung der Weiterbildung und Integration ausländischer Studierender.

§ 3 Neutralität und Selbstlosigkeit des Verein

    (1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • (2) Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die bei der Umsetzung dieser satzungsgemäßen Zwecke anfallenden Geschäfts- und Verwaltungskosten, wie z. B. für Büromaterial, Telefon und Porto, werden ausschließlich aus den Mitgliedsbeiträgen finanziert. Die Verwendung von Spendengeldern für diese Kosten ist nur dann zu-lässig, wenn die Spenderin oder der Spender diesen Zweck ausdrücklich wünscht.
  • (3) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins, noch erfolgt bei Auflösung des Vereins eine Auszahlung des Vereinsvermögens an sie.
  • (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • (5) Der Verein ist parteipolitisch neutral.

§ 4 Mitglieder

  • (1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  • (2) Der Verein besteht aus ordentlichen und Ehrenmitgliedern.
  • (3) Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise durch ihren aktiven Einsatz um den Verein oder die ESG verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  • (1) Die Mitgliedschaft muss schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über den Antrag.
  • (2) Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den erneut gestellten Aufnahmeantrag.
  • (3) Die Mitgliedschaft endet:
    • 1. durch Austritt des Mitglieds
    • 2. durch Tod bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
    • 3. durch Ausschluss
  • (4) Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist mit Zugang beim Vorstand wirksam.
  • (5) Den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann die Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei einem erheblichen Verstoß dieses Mitglieds gegen den Zweck des Vereins beschließen. Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung vor der Mitgliederversammlung gegeben werden.
  • (6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • (1) Jedes Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  • (2) Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit Anträgen an die Organe des Vereins zu wenden.
  • (3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Vereinsvermögen fürsorglich zu behandeln.
  • (4) Die Tätigkeit der Vereinsmitglieder ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 7 Beitragspflicht

  • (1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  • (2) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird zum Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig. Bei Eintritt des Mitglieds in den Verein während des laufenden Geschäftsjahres wird der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr sofort fällig. Bei Ende der Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr wird der Mitgliedsbeitrag für dieses Geschäftsjahr nicht erstattet.
  • (3) Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • (4) Ehrenmitglieder und Mitglieder, die an einer Hochschule als Student bzw. Studentin eingeschrieben sind, sind von der Beitragspflicht befreit.
  • (5) Auf Antrag kann der Vorstand ein Mitglied von der Beitragspflicht befristet befreien.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • 1. die Mitgliederversammlung und
  • 2. der Vorstand.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  • (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  • (2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand. Sie muss mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Sitzung schriftlich oder per E-Mail erfolgen, in Eilfällen können diese Fristen unterschritten werden. Beabsichtigte Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins müssen in der Tagesordnung als solche deutlich zu erkennen sein.
  • (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in dringlichen Fällen vom Vorstand einberufen werden. Sie ist von ihm einzuberufen, wenn dies mindestens 10 Prozent aller Mitglieder des Vereines schriftlich beantragen. Dem Antrag der Mitglieder müssen die gewünschten Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein.
  • (4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn gemäß Absatz 2 die Vereinsmitglieder und eine Vertretung der ESG, idealerweise deren Gemeinderat, eingeladen wurden.
  • (5) Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich.
  • (6) Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Die Vertreter der ESG nehmen beratend teil und haben Rede-, Antrags- und Fragerecht.
  • (7) Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Handheben oder per Akklamation. Auf Wunsch eines anwesenden Mitglieds wird geheim abgestimmt.
  • (8) Die Mitgliederversammlung beschließt durch einfache Stimmenmehrheit. Für Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung ist eine 4/5-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  • (9) Die Veröffentlichung der Protokolle und Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt innerhalb von vier Wochen schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand.
  • (10) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere die
    • 1. Wahl des Vorstandes,
    • 2. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes,
    • 3. Entlastung des Vorstandes,
    • 4. Wahl der Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer,
    • 5. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer,
    • 6. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    • 7. Beschlussfassung über erneute Anträge zur Mitgliedschaft, sofern diese zuvor durch den Vorstand abgelehnt worden sind,
    • 8. Beschlussfassung über die Ehrenmitgliedschaft
    • 9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • 10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einschließlich der Bestellung der Liquidatorinnen bzw. Liquidatoren.

§ 10 Der Vorstand

  • (1) Der Vorstand besteht mindestens aus drei und maximal aus fünf Personen. Er ist Vorstand im Sinne §26 BGB.
  • (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Wahl durch die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren bestimmt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Amtsantritt des nachfolgenden Vorstandsmitgliedes.
  • (3) Bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung kann ein Vorstandsmitglied durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben werden.
  • (4) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch eines seiner Mitglieder; jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsbefugt.
  • (5) Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  • (6) Außerhalb von Vorstandssitzungen ist die Beschlussfassung fernmündlich, schriftlich oder per E-Mail möglich.
  • (7) Der Vorstand tritt auf Wunsch eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder, mindestens aber zwei, anwesend sind. Zu Beginn jeder Vorstandssitzung sind die nach Absatz 6 seit der letzten Vorstandssitzung getroffenen Beschlüsse zu verlesen.
  • (8) Möglichst einmal jährlich soll eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und der Vertretung der ESG (vgl. § 9 Abs. 4) stattfinden. Die Vertreter der ESG nehmen beratend an der Vorstandssitzung teil und haben Rede-, Antrags- und Fragerecht.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

  • (1) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Dabei sind die Aufgaben des Vorstandes insbesondere die
    • 1. Planung und Umsetzung der konkreten Förderarbeit des Vereins,
    • 2. regelmäßige Kontaktpflege zur ESG,
    • 3. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder,
    • 4. Einladung zu den Mitgliederversammlungen,
    • 5. Führung und Veröffentlichung der Protokolle und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes,
    • 6. Befreiung von der Beitragspflicht.
  • (2) Die Veröffentlichung der Beschlüsse des Vorstandes erfolgt innerhalb von drei Wochen über einen E-Mail-Verteiler, in den sich die Mitglieder eintragen können.
  • (3) Der Vorstand bestimmt eines seiner Mitglieder zur Kassenführung. Dieses Mitglied führt selbständig das Bankkonto und die Bücher des Vereins, trägt Sorge für die Beitragszahlungen der Mitglieder, nimmt Spenden entgegen und stellt Spendenquittungen aus.
  • (4) Satzungsänderungen, die von Aufsichts- oder Finanzbehörden sowie Gerichten verlangt werden, kann der Vorstand beschließen, soweit nicht inhaltliche Belange betroffen sind. Diese Satzungsänderungen müssen lediglich der nächsten Mitgliederversammlung angezeigt werden.
  • (5) Der Vorstand kann für einzelne Arbeitsbereiche des Vereins Vollmachten erteilen.

§ 12 Kassenprüfung

  • (1) Die Kassenprüfung wird von zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfern durchgeführt. Diese werden für eine Amtszeit von jeweils zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist erst nach Ablauf von vier weiteren Jahren möglich. Jedes Jahr scheidet eine Kassenprüferin oder ein Kassenprüfer aus ihrem oder seinem Amt aus. Die oder der zuerst Ausscheidende wird durch Los bestimmt.
  • (2) Die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Soweit möglich soll eine Kassenprüferin oder ein Kassenprüfer studentisches Vereinsmitglied sein.
  • (3) Die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer überwachen die Geschäftsführung des Vorstandes und haben das Recht, vom Vorstand jederzeit Rechenschaft zu verlangen. Die Kassenprüfung hat vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.
  • (4) Die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer erstatten jeder ordentlichen Mitgliederversammlung vor der Entlastung des Vorstandes Bericht.

§ 13 Auflösung des Vereins

  • (1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen oder deren Rechtsnachfolgerin, die es ausschließlich und unmittelbar für die kirchliche Arbeit für evangelische Studentinnen und Studenten in Halle zu verwenden hat.
  • (2) Sind die satzungsgemäßen Zwecke nach § 2 nicht mehr erreichbar, muss der Vorstand die Auflösung des Vereines auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung beantragen.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 27.06.2006 in Kraft.

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